Die Kurzarbeit gehört zu den wichtigsten Arbeitsmarktinstrumenten in Deutschland und hat schon Millionen von Arbeitnehmern vor der Arbeitslosigkeit geschützt. Dennoch sprechen viele Arbeitgeber Kündigungen während der Kurzarbeit aus. Ob das erlaubt ist und was Arbeitnehmer dagegen unternehmen können, das erfahren Sie hier.
Schon seit 1957 existiert das Kurzarbeitergeld – und hat sich seitdem immer in Krisenzeiten bewährt, etwa während der Ölkrise in den 70ern und 80ern, während der Finanzkrise 2008 oder der Coronapandemie 2020/21. Im Arbeitsverhältnis bedeutet Kurzarbeit dabei die Verringerung der Arbeitszeit aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls – um Kündigungen durch Arbeitgeber zu vermeiden.
Hierzu greift der Staat den Betrieben unter die Arme und hilft Arbeitgebern wie Arbeitnehmern mit dem sogenannten Kurzarbeitergeld. Es ersetzt zwar nicht das volle Nettoeinkommen des Arbeitnehmers, der Arbeitgeber kann die 60 % (allgemeiner Leistungssatz) bzw. 67 % (bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibetrag) aber bis zu 100 % aufstocken. Der Arbeitnehmer muss dabei nicht oder nur wenig arbeiten, gilt im rechtlichen Sinne aber nicht als arbeitslos.
Betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber und Kurzarbeit müssen sich dabei nicht ausschließen. Zwar kann er Kurzarbeitergeld nur dann beantragen, wenn er davon ausgeht, dass der Arbeitsmangel vorübergehender Natur ist. Hat sich die wirtschaftliche Lage jedoch wesentlich zum Schlechteren entwickelt, oder wird das Unternehmen umstrukturiert, hat der Arbeitgeber weiterhin das Recht zur betriebsbedingten Kündigung. Die Arbeitsagentur wird in diesen Fällen aber sehr genau hinschauen. Der Arbeitgeber muss zudem die Kündigungsfristen einhalten.
Darüber hinaus können auch weiterhin verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, etwa wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit geschäftsschädigende Aussagen in sozialen Medien tätigt oder Geschäftsgeheimnisse verrät.
Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeit nicht einseitig vom Arbeitgeber verhängt werden darf, d.h. der Arbeitnehmer muss dieser Maßnahme zustimmen. Oft ist dies mit der Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag mit entsprechenden Klauseln bereits getan. Widerspricht der Arbeitnehmer der Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen oder eine Änderungskündigung anstreben. Allerdings ist die Rechtslage hier uneindeutig.
Sofort nach Kenntnis der Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer die Arbeitsagentur informieren und sich arbeitssuchend melden. Versäumt man die Meldung an die Arbeitsagentur, kann die Behörde eine Sperrzeit verhängen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Kündigt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund, so beträgt die Sperrzeit 12 Wochen, dies gilt auch, wenn man sich in Kurzarbeit befindet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes 1 berechnet sich anschließend anhand der Höhe des ursprünglichen Lohns.
Die besten Chancen bei einer Kündigung haben Arbeitnehmer bei Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. So regeln einige Tarifverträge, dass betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und bis zu drei Monate danach ausgeschlossen sind. Hier lohnt sich ein Blick in die Unterlagen.
Aber auch ohne Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sollten Arbeitnehmer eine Kündigung nicht ohne Weiteres hinnehmen und prüfen, ob ggf. eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Viel Zeit sollte man sich aber nicht lassen, denn die Frist zur Einreichung einer Klage beträgt nur drei Wochen. Mit einer Kündigungsschatzklage können Arbeitnehmer unter Umständen eine hohe Abfindung aushandeln. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes. Ob die eigene Kündigung möglicherweise nicht rechtens ist, können Arbeitnehmer zum Beispiel einfach und kostenlos über den Online-Check der VerbraucherRitter prüfen.
Der wohl wichtigste Punkt ist jedoch der, dass im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld sofort entfällt. Dieser hat schließlich die Kurzarbeit beantragt, um Kündigungen zu vermeiden. Durch die Entlassung des Mitarbeiters aber wurde diese Maßnahme verfehlt, mit der Folge, dass Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Gehalt haben.
Auch während der Kurzarbeit müssen Arbeitgeber wie -nehmer die allgemeinen Kündigungsfristen einhalten – es gibt anders als allgemein angenommen keinen besonderen Kündigungsschutz. Spricht der Arbeitgeber aber eine Kündigung während der Kurzarbeit aus, so schauen die Behörden ganz genau hin. Er muss beweisen können, dass sich die Umstände seit Beantragung des Kurzarbeitergeldes signifikant verschlechtert haben und eine Kündigung deshalb gerechtfertigt ist. Arbeitnehmer sollten auch – oder gerade - in schlechten wirtschaftlichen Zeiten kostenlos prüfen, ob die Kündigung rechtens war oder es sich lohnt gegen die Kündigung vorzugehen. Möglich ist das über den kostenlosen Arbeitsrechts-Check der VerbraucherRitter.