Kündigungsschutzgesetz: Das sollten Betroffene im Falle einer Kündigung tun

Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung durch den Arbeitgeber, so bricht für den Arbeitnehmer nicht selten eine Welt zusammen. Doch nicht immer ist eine Kündigung rechtens. Was das Kündigungsschutzgesetz aussagt, welche Fristen eingehalten werden müssen und wann es greift – das erfahren Betroffene hier!

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Kündigung-Arbeitsvertrag

Das Kündigungsschutzgesetz gehört zu den ältesten Gesetzen in der Bundesrepublik – seit 1951 existiert es und schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses darf von Seiten des Arbeitgebers nur aus folgenden Gründen erfolgen:

  • personenbezogene Gründe: Eine langanhaltende Krankheit oder fehlende fachliche Erfahrung können eine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss jedoch zu einer negativen Zukunftsprognose kommen und Alternativen, etwa eine Versetzung, prüfen.
  • verhaltensbedingte Gründe: Ausschlaggebend für eine verhaltensbedingte Kündigung ist immer ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, etwa Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl. Es ist ein Irrglaube, dass dieser Kündigungsart immer eine Abmahnung vorangehen muss. Wer am Arbeitsplatz ein Fehlverhalten zeigt und aufgrund dessen gekündigt wird, erhält zudem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld-Bezug. Lesen Sie mehr zu Kündigung ohne Abmahnung.
  • betriebliche Gründe: ist die Auftragslage schlecht oder wird das Unternehmen umstrukturiert oder geschlossen, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Dieser muss jedoch eine „Sozialwahl“ treffen und diejenigen kündigen, die die günstigsten Sozialperspektiven aufweisen, also am wenigsten Schaden durch eine Kündigung erleiden. Auswahlkriterien hierfür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und das Lebensalter.

Aus anderen Gründen darf nicht gekündigt werden (z.B. Kündigung während Kurzarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen). Das Kündigungsschutzgesetz greift allerdings nicht für Berufstätige in der Probezeit, also in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Auch Kleinbetriebe mit unter 10 vollzeitig beschäftigten Personen sind vom Gesetz ausgeschlossen.

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Nichts ohne Prüfung unterschreiben

Egal auf welche Kündigungsart es hinausläuft: Arbeitnehmer sollten jede Kündigung genauestens prüfen lassen. Ein kostenloser Online-Check kann helfen, die Rechtmäßigkeit feststellen zu lassen und Chancen aufzuzeigen.

Doch nicht nur in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Kündigung, sollten Arbeitgeber aufmerksam sein. Generell gilt – nach der Kündigung sollten Dokumente nur nach eingehender Prüfung unterzeichnet werden.  Ob rechtmäßig oder nicht, viele Arbeitgeber verlangen vor Ort noch die Unterzeichnung weiterer Unterlagen, etwa Bestätigungen über genommenen Urlaub, dass keine Überstunden offen sind oder keine Lohnrückstände bestehen. In diesen „Ausgleichsquittungen“ verstecken Arbeitgeber aber häufig die Erklärung, dass gegen die Kündigung nicht geklagt werden darf. Wird die Erklärung unterzeichnet, so verliert der Arbeitnehmer tatsächlich das Recht auf eine Kündigungsschutzklage! Gekündigte sollten deswegen alles, was unterzeichnet werden soll, mit nach Hause nehmen und einer sorgfältigen Überprüfung unterziehen.

Kündigungsschutzgesetz: Diese Fristen sollten Sie kennen

Fristen für die Kündigungsschutzklage beachten

Wer gegen die Kündigung klagen will, hat drei Wochen Zeit gegen die Kündigung vorzugehen, so sieht es das Kündigungsschutzgesetz vor (Erster Abschnitt, § 4). Wurde die Kündigung jedoch nur mündlich ausgesprochen, so kann auch nach drei Wochen noch eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Ist die Entlassung von der Zustimmung einer Behörde anhängig, oder war der Arbeitnehmer durch Urlaub oder Krankheit verhindert, so haben diese ebenfalls mehr als drei Wochen Zeit.

Doch Achtung: Wurde die Frist verpasst, gehen Arbeitnehmer leer aus, auch wenn die Kündigung eigentlich unzulässig war (§ 7). Die einseitige Entlassung wird nach Ablauf der Fristen als rechtmäßig angesehen.

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Abfindung: Wann ist sie möglich?

Für ältere Menschen enthält das Kündigungsschutzgesetz Vorgaben. Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage und ist eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich, so hat dieser Anspruch auf eine Abfindung wegen Kündigung von bis zu 12 Monatsverdiensten (§ 10). Ist man mehr als 15 Jahre im Unternehmen, so beträgt die Abfindung ab dem 50. Lebensjahr 15 Monatsverdienste, ab dem 55. Lebensjahr sogar 18 Monatsgehälter.

Doch auch jüngere Menschen sollten keine Scheu vor einer Kündigungsschutzklage haben. Egal ob jung oder alt: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann etwaige Ansprüche klären, Lohnrückstände oder Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge.

Arbeitslosenmeldung nicht vergessen

Kündigung erhalten - was tun? Betroffene sollten sich umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung sollte die Meldung erfolgen, andernfalls riskieren Gekündigte eine Sperrzeit von einer Woche, in der diese kein Arbeitslosengeld bekommen.

Wurde am letzten Tag der Beschäftigung noch keine neue Arbeitsstelle gefunden, müssen Gekündigte sich bei der Arbeitsagentur vorstellig machen und arbeitslos melden. Um nämlich Arbeitslosengeld 1 zu erhalten, müssen Betroffene sich identifizieren – und das geht nur vor Ort.

Übrigens: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewähren, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Er muss diese für Bewerbungsgespräche freistellen, sogar unter Fortzahlung des Lohns.

Fazit: Nicht jede Kündigung ist rechtens

Kündigungsschutzgesetz: Das sollten Sie wissen

Nicht nur Arbeitnehmer müssen sich an das Gesetz und den Arbeitsvertrag halten, auch Arbeitgeber dürfen sich nicht alles erlauben. Wenn Sie denken, dass die Kündigung unwirksam ist, nutzen Sie einen kostenlosen Online-Check zur Prüfung Ihrer Kündigung. Über den einfachen Online-Check der VerbraucherRitter erhalten Sie eine Ersteinschätzung zur Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung und können im Anschluss Ihre Chancen und Ansprüche ausloten.

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